Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit
es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Angebot / Leistungsbeschreibung / Beschaffungsrisiko.Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
4. Die in unseren Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften
des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche
Äußerungen des Herstellers, dessen Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften
in der Öffentlichkeit) keine die Leistungsbeschreibung ergänzenden oder ändernden Beschreibungen
des Liefergegenstandes.
5. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz Abschluss eines entsprechenden
Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den Besteller
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts
die entsprechenden Gegenleistungen dem Besteller unverzüglich erstatten.
6. Überlassene Unterlagen An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie
z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziff. 1 annehmen, sind diese Unterlagen an uns unverzüglich
zurückzusenden.
7. Preise und Zahlungen Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab unserem
Unternehmenssitz ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger
Höhe. Lieferungen an den Besteller in unserem Einzugsgebiets erfolgen frei Haus ab 150 €
Auftragswert netto. Lieferungen unter diesem Mindestwarenbestellwert oder an Dritte werden
mit den jeweiligen Frachtkostenanteilen belegt. Die Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl per
Spedition oder per Paketdienst. Transportkosten durch Express oder einen Service werden gesondert
berechnet.
2. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Der Kaufpreis ist innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Fristen ausschließlich auf die auf
der Rechnung ersichtlichen Konten zahlbar. Als Verzugsschaden werden pauschal 40 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss
erfolgen, vorbehalten. Zurückbehaltungsrechte Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Lieferzeit Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs
für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung i.H.v. 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. 4. Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.
9. Gefahrübergang bei Versendung Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen geliefert oder versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
10. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache/Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn
der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und
im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. 5. Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
§ 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt, gelten diese Fristen.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche
bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gilt ferner Nr. 9 Abs. 6 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.
10. Sonstiges 1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.